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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 28

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 198/19, Beschluss v. 05.11.2019, HRRS 2020 Nr. 28


BGH 2 StR 198/19 - Beschluss vom 5. November 2019 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2019 a) im Schuldspruch sowie im Strafausspruch hinsichtlich Fall II.15 der Urteilsgründe aufgehoben, b) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften und der Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift hat der Senat den Schuld- und Strafausspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe entfallen lassen, weil der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Bilder am gleichen Tag, wenn auch an verschiedenen Orten (Fälle II.15/II.16 der Urteilsgründe), nur eine Tat darstellt. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelstrafe unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 28

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner