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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 42

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 126/19, Beschluss v. 10.11.2020, HRRS 2021 Nr. 42


BGH 2 StR 126/19 - Beschluss vom 10. November 2020 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - insoweit auch die jeweilige Nebenbeteiligte betreffend - für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.227,25 € gesamtschuldnerisch mit der T. GmbH sowie in Höhe weiterer 20.000 € als Gesamtschuldner mit dieser und als Gesamtschuldner mit der C. GmbH haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung der mit einer Vorverurteilung verhängten Einzelstrafe - wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass seine im Rahmen der Vorverurteilung zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistete Zahlung von 125.000 € mit sechs Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird sowie zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Es hat außerdem hinsichtlich des Angeklagten die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 32.227,25 € angeordnet. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Gegenerklärung der Revision nicht entkräftet werden, ohne Erfolg. Auf die Sachrüge war das Urteil lediglich - auch zu Gunsten der Nebenbeteiligten - im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu ändern.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatten aus der von dem Angeklagten begangenen - für ihn ohne Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines uneigentlichen Organisationsdelikts (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2596 ff.; vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.) gewerteten - Betrugstat die C. GmbH Gutschriften in Höhe von 102.859,35 € und die A. GmbH - nachfolgend T. GmbH - Gutschriften in Höhe von 83.939,66 € erlangt. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes dieser Taterträge bei den genannten Gesellschaften als Einziehungsbeteiligte angeordnet. Bei dem Angeklagten, der faktischer Geschäftsführer der C. GmbH und der A. GmbH war, hat es im Hinblick auf eine „Privatentnahme“ im Tatzeitraum in Höhe von 20.000 € und die mindestens fünfmonatige Nutzung eines auf Kosten der A. GmbH zu monatlichen Raten von 2.445,45 € geleasten Fahrzeugs einen Betrag von insgesamt 32.227,25 € eingezogen.

Um eine vor dem festgestellten Hintergrund in Betracht kommende doppelte Vermögensabschöpfung und damit jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung mit den Einziehungsbeteiligten dahin angeordnet, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Betrages von 12.227,25 € als Gesamtschuldner mit der T. GmbH als Nachfolgerin der A. GmbH und hinsichtlich eines Betrages von weiteren 20.000 € als Gesamtschuldner mit dieser und als Gesamtschuldner mit der C. GmbH haftet. Die Entscheidung ist insoweit entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die gleichermaßen betroffenen Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, NStZ-RR 2020, 152, 153; vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18, wistra 2019, 420, 422).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Einer weiteren Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es im Hinblick auf den vom Landgericht vorgenommenen, rechtlich nicht gebotenen gesonderten Strafabschlag von sechs Monaten nicht.

II.

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 42

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner