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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 884

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 120/19, Beschluss v. 17.04.2019, HRRS 2019 Nr. 884


BGH 2 StR 120/19 - Beschluss vom 17. April 2019 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des „schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer vorsätzlichen Körperverletzung“ schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung ergibt, im Ergebnis den Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Handys aufgrund des Einsatzes des Pfeffersprays zutreffend gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 884

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner