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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 101/19, Beschluss v. 25.06.2019, HRRS 2019 Nr. 822


BGH 2 StR 101/19 - Beschluss vom 25. Juni 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2018 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, begangen zum Nachteil des Bruders des Nebenklägers, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch entgegen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen.

Der Senat ist für die gegen diese Entscheidung vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 1 2 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN). Dies ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 822

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 122

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner