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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 86

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 47/18, Beschluss v. 15.11.2018, HRRS 2019 Nr. 86


BGH StB 47/18 - Beschluss vom 15. November 2018

Unbegründetheit der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters am BGH.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2018 (3 BGs 182/18) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Mit Beschluss vom 3. September 2018 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, dessen persönlicher Gegenstände und Sachen sowie der von dem Beschuldigten genutzten Wohn- und Nebenräume nach näher beschriebenen Beweismitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 12. September 2018 vollzogen worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. September 2018 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der - nicht näher begründeten - Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Dem Ermittlungsverfahren liegt nach den bisherigen Erkenntnissen im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigten eint eine rechtsextremistische Gesinnung und eine offen zum Ausdruck gebrachte Identifikation mit dem Nationalsozialismus. Sie fürchten aufgrund der Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland um die „Ausrottung des deutschen Volkes“ durch „Rassenvernichtung“ und einen „Austausch der Bevölkerung“. Dadurch motiviert schlossen sie sich am 17. Dezember 2016 zusammen und gründeten die „Kameradschaft A. ".

Bei der Gründung gaben sich die Beschuldigten eine Satzung, wonach der Zweck der Vereinigung ausdrücklich in der „Bündelung aller Ressourcen für den Kampf gegen unsere Ausrottung“ besteht. Es geht den Beschuldigten explizit um den „Zusammenschluss aller würdigen nationalsozialistischen Kräfte“ in Form einer Bruderschaft. Die „Kameradschaft A.“ ist darauf ausgerichtet, einen „totalen Krieg“ gegen alle „Volksverräter“ zu führen, die aus ihrer Sicht für die „Ausrottung“ des deutschen Volkes verantwortlich sind. Hierzu zählen sie insbesondere Politiker und Anhänger der „linken Szene“, aber auch Einsatzkräfte der Polizei als Vertreter des von ihnen verhassten Staates. Die Beschuldigten sehen die „Kameradschaft A.“ als einen paramilitärischen Kampfverband an, der im Falle des von ihnen angestrebten „Bürgerkriegs“ oder „im Verteidigungsfall“ gegen eine „moslemische Invasion“ gewaltsam agiert.

Durch die Satzung haben sich die Mitglieder der Kameradschaft zugleich eine hierarchische Struktur verliehen und die Regeln über die Zugehörigkeit von Personen zu der Kameradschaft sowie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen festgelegt. Der Beschuldigte ist Mitglied im Vorstand der Vereinigung und fungiert als "2. Vorsitzender“.

Nach außen werden die Mitglieder der Kameradschaft in ihrem „Kampf“ gegen die von ihnen als „Volksverräter“ eingeordneten Personen bei rechtsgerichteten Demonstrationen aktiv, wobei sie ihre Ideologie und ihre Zusammengehörigkeit als Gruppe durch das Tragen einer einheitlichen Oberbekleidung mit den Aufschriften „A.“ und „S.“ dokumentieren. Die Mitglieder der Gruppierung sehen ihre Teilnahme an gemeinsamen Aktionen als gegenseitig verpflichtend an und ordnen sich dem Gruppenwillen unter. Die Aktionen werden bei regelmäßigen Treffen der Mitglieder, die in der Satzung vorgesehen sind, vor- bzw. nachbesprochen. Bei den Sitzungen werden auch sonstige, die Kameradschaft betreffende Angelegenheiten erörtert, insbesondere wird über den Status neuer Mitglieder abgestimmt.

Die „Kameradschaft A.“ ist darauf ausgerichtet, Gewalttaten zu begehen, die auch die Tötung von Menschen einschließen. Das ergibt sich aus dem von den Beschuldigten propagierten Kampf der Kameradschaft gegen die „Ausrottung des deutschen Volkes“ durch „Rassenvermischung“ sowie der Kommunikation der Mitglieder in den Chatgruppen der Vereinigung. Die Mitglieder der Organisation bereiten sich aktiv auf gewalttätige Aktionen vor. So hat sich der Beschuldigte Kenntnisse im Stock- und Messerkampf verschafft; er strebt überdies eine Einzelkämpferausbildung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2018 Bezug genommen.

2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO). Sie ist jedoch aus den zutreffenden Erwägungen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 86

Bearbeiter: Christian Becker