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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 698

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 91/18, Beschluss v. 08.05.2018, HRRS 2018 Nr. 698


BGH 2 StR 91/18 - Beschluss vom 8. Mai 2018 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen beschränkt; die auf den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;

b) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2017 aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist; bb) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Durchgang wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in Litauen vollzogene Auslieferungshaft „im Verhältnis 2:1“ (richtig: im Verhältnis 1: 2) anzurechnen ist.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen. Der von der Strafkammer im zweiten Durchgang zusätzlich abgeurteilte tateinheitliche Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - von dem Europäischen Haftbefehl vom 9. August 2016, auf dessen Grundlage die Auslieferung des Angeklagten zur Strafverfolgung erfolgt ist, nicht umfasst. Es erscheint fraglich, ob der Grundsatz der Spezialität bei der hier gegebenen besonderen Sachlage schon ein Verfolgungshindernis begründen könnte; jedenfalls aber stünde er der Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe entgegen (vgl. § 83h IRG).

Die Beschränkung der Strafverfolgung auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen führt zur Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus hat der Senat die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten um einen Monat auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.

Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 698

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner