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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1306

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 557/18, Beschluss v. 05.11.2019, HRRS 2019 Nr. 1306


BGH 2 StR 557/18 - Beschluss vom 5. November 2019

Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen.

§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG

Entscheidungstenor

Für die Verkündung der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV-bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen.

6. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichen Akkreditierungsbedingungen.

Gründe

I.

Mit Blick auf die an die Pressestelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Anregung des Südwestrundfunks, die Urteilsverkündung in der vorliegenden Sache filmen zu können, hat der Senat über die Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG wie aus der Beschlussformel ersichtlich entschieden.

II.

1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

2. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren gegen die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat und die Angeklagten zur Hauptverhandlung persönlich anwesend waren.

III.

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung - zulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1306

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner