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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 51/18, Beschluss v. 16.05.2018, HRRS 2018 Nr. 732


BGH 2 StR 51/18 - Beschluss vom 16. Mai 2018 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil bei der Einziehung des Wertes des „Taterlangten“ außer Acht gelassen hat, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 1.200 € verzichtet hat, besteht kein Anlass, die Einziehungsentscheidung abzuändern.

Der Senat kann offen lassen, wie das Verhältnis eines Rückgabeverzichts des Angeklagten auf sichergestellte Geldbeträge zu der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB nach der seit 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, juris Rn. 7 ff.; NStZ 2018, 333 f.; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, juris). Denn jedenfalls der Verzicht auf die Rückgabe von sichergestellten Barbeträgen, die die ausgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte nicht betreffen, lässt die Rechtmäßigkeit der Einziehungsentscheidung unberührt.

Die Feststellungen des angegriffenen Urteils bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei dem am 28. Oktober 2016 sichergestellten Betrag in Höhe von 1.200 €, auf dessen Rückgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, handele es sich um Taterlöse aus den zur Aburteilung gelangten Betäubungsmittelgeschäften, die der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2015 bis zum 15. Juli 2016 (Fälle II.1 bis II.6 der Urteilsgründe) beging und aus deren Umsätzen die Strafkammer den eingezogenen Wert der Taterträge in Höhe von insgesamt 23.078 € errechnet hat. Denn die Strafkammer hat das Verfahren wegen einer Reihe weiterer Betäubungsmittelgeschäfte, die der Angeklagte bis zum 28. Oktober 2016 begangen haben soll, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und ihn darüber hinaus wegen des Ankaufs von 1.958,40 Gramm Marihuana, für die der Angeklagte unter Berücksichtigung einer Restschuld am 28. Oktober 2016 9.450 € bezahlt hat, verurteilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner