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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 386

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 507/18, Beschluss v. 29.01.2019, HRRS 2019 Nr. 386


BGH 2 StR 507/18 - Beschluss vom 29. Januar 2019 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2018 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall II.12 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (Fälle II.1 bis II.9, II.11, II.13 bis II.16 der Urteilsgründe), davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II.1 bis II.3, II.5 bis II.9, II.11 und II.13 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Schriften (Fall II.16 der Urteilsgründe) und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Fall II.16) sowie versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.10 der Urteilsgründe) und Herstellens kinderpornographischer Schriften (Fall II.12 der Urteilsgründe) zu vier Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.15 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen verurteilt wurde, aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415/17, NStZ 2018, 603 f., jeweils mwN). Dies wird durch die bislang getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt.

2. In den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe begegnet die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer durchgreifenden Bedenken.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in von ihm hierzu ausgestatteten Räumen zunächst unverfängliche und sodann kinderpornographische Fotos seiner zehn Jahre alten Enkeltochter und deren gleichaltriger Freundin. Im Anschluss daran ließ sich der Angeklagte von der Enkeltochter ein Kondom überziehen, was ihn derart erregte, dass er ejakulierte. Dem schloss sich ein „Spiel“ an, bei dem der Angeklagte vorgab, „K.O.-Tropfen“ genommen zu haben und die Mädchen unter anderem mit einer vom Angeklagten zuvor hierzu bereitgelegten Penispumpe an ihm sexuelle Handlungen vornahmen. Hinsichtlich dieses von einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragenen Tatablaufs, der sich aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv als einheitliches Geschehen darstellt, ist von einer Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB) auszugehen. Es liegt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 2018 zutreffend ausgeführt hat - eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2016 ? 2 StR 391/15, NStZ 2016, 594 f.; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Ein Motiv- oder Vorsatzwechsel, der eine Zäsurwirkung innerhalb eines mehraktigen Geschehensablaufs begründen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 517/01, NStZ 2002, 432), ist nicht festgestellt.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4. Mit der Teileinstellung des Verfahrens und der Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II.15 (vier Monate) und II.12 (sechs Monate). Für die nunmehr als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu bewertende Tat aus den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe verbleibt es bei der zu Fall II.13 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Wegfall zweier Einzelstrafen führt nicht zu einer Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, zehn Monaten, neun Monaten, dreimal acht Monaten, zweimal sieben Monaten, sechs Monaten und vier Monaten zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.

5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen verbleibenden Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 386

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner