hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 44

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/18, Beschluss v. 09.10.2019, HRRS 2020 Nr. 44


BGH 2 StR 468/18 - Beschluss vom 9. Oktober 2019 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist wie auch der Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Hingegen begegnet die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Geschädigten geleistete Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch - womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden - der Rückgewähr der Tatbeute dienen sollte. Insoweit wäre gegebenenfalls ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen, den das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung bisher zugrunde gelegt hat.

Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der Tatbeute dienen sollte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 44

Externe Fundstellen: NJW 2020, 486; StV 2020, 232

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner