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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 880

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 343/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 880


BGH 2 StR 343/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes in Höhe von 32.777,12 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 880

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner