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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 879

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 319/18, Beschluss v. 05.09.2018, HRRS 2018 Nr. 879


BGH 2 StR 319/18 - Beschluss vom 5. September 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.797 Euro, davon in Höhe von 490 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 879

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner