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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1004

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 306/18, Beschluss v. 11.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1004


BGH 2 StR 306/18 - Beschluss vom 11. September 2018 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. April 2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.054,69 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm gegenüber die Einziehung von 10.054,69 Euro angeordnet und - lediglich in den Urteilsgründen - ausgeführt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit seinen bereits gesondert verurteilten Mittätern hafte. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von dem Angeklagten erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Einbruchdiebstähle im Fall B.1 der Urteilsgründe unter Beteiligung der gesondert Verfolgten B. und N., im Fall B.2 der Urteilsgründe zusammen nur mit B., wobei die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatten.

b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinen Mittätern haftet, bedarf jedoch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 mwN, BeckRS 2018, 13566 und vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13; Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 - 2 StR 3 4 5 6 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1004

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner