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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1120

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 286/18, Beschluss v. 07.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1120


BGH 2 StR 286/18 - Beschluss vom 7. November 2018 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2017 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall 4 der Urteilsgründe), Beihilfe zum Betrug (Fall 5 der Urteilsgründe), Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (Fall 6 der Urteilsgründe) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Trotz des Entfallens der von der Einstellung betroffenen Geldstrafen von 30 bzw. 40 Tagessätzen kann der Ausspruch der Gesamtstrafe bestehen bleiben. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr sowie einem Jahr und zwei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den einschlägig vorbestraften und zu den Tatzeiten unter Bewährung stehenden Angeklagten erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1120

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner