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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 174/18, Beschluss v. 06.06.2018, HRRS 2018 Nr. 836


BGH 2 StR 174/18 - Beschluss vom 6. Juni 2018 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. August 2017 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W. den gesamten zukünftig entstehenden materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergehen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 € nebst Zinsen an den Nebenkläger W. verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsionsantrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „dem Nebenkläger W. den gesamten materiellen Schaden aus dem Mordversuch vom 20.12.2016 zu ersetzen“, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. a) Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand.

Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger den gesamten gegenwärtigen materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern.

Unberührt davon bleibt hingegen die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W. sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Der Feststellungsantrag bezieht sich auch auf künftig entstehende Schäden; das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ausreichend belegt.

Insoweit ist eine Änderung der Feststellungsentscheidung nicht veranlasst. Einer weiteren Ergänzung der Urteilsformel dahin, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), bedurfte es nicht, da das Landgericht bereits entsprechend tenoriert hat.

b) Im Übrigen bestehen gegen den Adhäsionsausspruch keine Bedenken. Insbesondere erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25, 26).

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner