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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 179

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 168/18, Beschluss v. 26.09.2018, HRRS 2019 Nr. 179


BGH 2 StR 168/18 - Beschluss vom 26. September 2018 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 6. November 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Beleidigung hat zu entfallen, da die Nebenklägerin S. in einem Telefongespräch nach ihrer ersten Vernehmung, in der sie einen umfassenden Strafantrag gestellt hatte, diesen zurückgenommen hat. Ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht nochmals gestellt werden, weshalb der im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung zum Ausdruck kommende Wille nach umfassender Strafverfolgung des Angeklagten unbeachtlich ist (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Dies bedingt die Korrektur des im Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs.

Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die Beleidigung nach § 185 StGB nicht ausdrücklich (strafschärfend) in den Blick genommen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne eine Berücksichtigung dieser Tat eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 179

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner