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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 519

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 9/17, Beschluss v. 27.04.2017, HRRS 2017 Nr. 519


BGH 2 StR 9/17 - Beschluss vom 27. April 2017 (LG Frankfurt am Main)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Berücksichtigung der Erledigung einer Sperrfrist infolge Zeitablaufs; entscheidungserheblicher Zeitpunkt); Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Beschwer des Angeklagten durch Beginn der Sperrfrist).

§ 55 Abs. 1 StGB; § 69a Abs. 5 Satz 1 StG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat.

2. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten. Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des nicht entgegen; dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten.

3. Der Angeklagte kann durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist beschwert sein, obwohl das Tatgericht bei Verhängung einer Sperre das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt. Denn der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, kann darin liegen, dass eine Sperre mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es die im amtsgerichtlichen Urteil verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch entsprechend neu gefasst, im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat nunmehr eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat der Angeklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine neue einheitliche Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte - wie hier - wiederum wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos werden. An der Festsetzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die Strafkammer jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22. Juni 2016 und damit zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und dem hier angefochtenen zweiten Urteil des Landgerichts durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen.

II.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 30. Januar 2013 abgesehen.

Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts am 22. Juni 2016 abgelaufen war, stand der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (BGH NStZ 1996, 433; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 33). Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten.

Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch beschwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32; Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; aA Geppert LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff.).

Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 519

Externe Fundstellen: StV 2018, 415

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner