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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 59/17, Beschluss v. 23.03.2017, HRRS 2017 Nr. 525


BGH 2 StR 59/17 - Beschluss vom 23. März 2017 (LG Köln)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Unerheblichkeit der Bezeichnung der Entscheidung für zulässigen Rechtsweg).

§ 460 StPO; § 462 Abs. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Handelt es sich der Sache nach bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, ist ohne Bedeutung, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet.

Entscheidungstenor

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.

Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Gründe

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.

Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner