hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 894

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 577/17, Beschluss v. 23.04.2019, HRRS 2019 Nr. 894


BGH 2 StR 577/17 - Beschluss vom 23. April 2019 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 894

Bearbeiter: Karsten Gaede