hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 452

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 558/17, Urteil v. 10.10.2018, HRRS 2019 Nr. 452


BGH 2 StR 558/17 - Urteil vom 10. Oktober 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten K. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich dieser Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.500 EUR und hinsichtlich des Mitangeklagten L. in Höhe von 54.000 EUR jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Betrug schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten L. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrags von jeweils 13.500 EUR sowie die gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten L. sowie mit dem gesondert verfolgten S. angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel bleiben zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das in der Parallelsache 2 StR 564/17 ergangene Urteil vom heutigen Tag.

Die Revisionen der Angeklagten führen jedoch zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung und insoweit auch zu einer Erstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten L. (§ 357 Satz 1 StPO):

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten S. haften. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass der Angeklagte S. rechtskräftig verurteilt ist. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst und dies auf den nicht revidierenden Angeklagten L. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO); die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 - 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18).

Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 452

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner