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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 567

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 548/17, Beschluss v. 08.05.2018, HRRS 2018 Nr. 567


BGH 2 StR 548/17 - Beschluss vom 8. Mai 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 - auch soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten M. betrifft - im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass

a) hinsichtlich des Angeklagten B. ein Geldbetrag in Höhe von 19.150 Euro und hinsichtlich des Mitangeklagten M. ein Geldbetrag in Höhe von 55.150 Euro eingezogen wird, wobei sie in Höhe von 19.150 Euro gesamtschuldnerisch haften,

b) die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen Computerbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur in Höhe von 19.150 Euro rechtlicher Überprüfung stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen Gegenstände im Gesamtwert von 1.850 Euro sichergestellt und den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben wurden, die der Angeklagte und der Mitangeklagte erbeutet hatten. Insoweit ist die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen; der Wert der an die Geschädigten zurückgelangten Gegenstände war vom zutreffend errechneten Gesamtbetrag in Abzug zu bringen.

Da sich das Urteil angesichts der gemeinschaftlich begangenen Taten auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt und der aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegt, ist so zu erkennen, als ob auch der Mitangeklagte M. Revision eingelegt hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 357 Rn. 15). Nachdem das Landgericht gegen diesen die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 57.000 Euro angeordnet hatte, ist auch insoweit der Gesamtbetrag um 1.850 Euro zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte an den erbeuteten Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18).

3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 567

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner