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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 883

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 485/17, Beschluss v. 04.07.2018, HRRS 2018 Nr. 883


BGH 2 StR 485/17 - Beschluss vom 4. Juli 2018

Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde.

§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Entscheidungstenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K. P. gegen die im Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin.

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat wie hier nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f. mwN). Das ist hier das Oberlandesgericht Rostock.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 883

Externe Fundstellen: StV 2018, 801

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner