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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 79

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 355/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 79


BGH 2 StR 355/17 - Beschluss vom 14. November 2017 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2017 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und fünf Monate festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer - nicht ausgeführten - Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre und fünf Monate. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, da die Strafzumessungsgründe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist jedoch, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.

Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Gesamtstrafen zu erkennen, und diese selbst festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 StR 462/16; Beschluss vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).

Infolge des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 79

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner