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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1124

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 340/17, Beschluss v. 05.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1124


BGH 2 StR 340/17 - Beschluss vom 5. September 2018 (LG Gera)

Urteilsgründe (Umfang der Urteilsgründe).

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und - unter Weglassung alles Unwesentlichen - kurz, klar und bestimmt sein.

2. Die Beweiswürdigung wiederum soll keine Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen, wenn sich der Angeklagte umfassend geständig einlässt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird, soweit es ihn betrifft,

a) das Verfahren bezüglich der Taten in den Fällen B.II.4, 6, 37, 45 und 47 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. November 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 30 Fällen (Fälle B.II.1 bis 3, 5, 7 bis 13, 17, 21 bis 31, 33, 38, 40 bis 43, 48 der Urteilsgründe), davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (Fall B.II.2 der Urteilsgründe) und in einem Fall (Fall B.II.1 der Urteilsgründe) tateinheitlich begangen mit drei tateinheitlichen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges (Fälle B.II.15, 16 und 20 der Urteilsgründe), sowie des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs weiteren Fällen (Fälle B.II.18, 32, 34 bis 36 und 49 der Urteilsgründe), davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit einem Fall der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (Fall B.II.18 der Urteilsgründe), schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 34 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und in einem Fall tateinheitlich begangen mit drei tateinheitlich begangenen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges, sowie des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs weiteren Fällen, tateinheitlich begangen mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Dezember 2017 genannten Gründen ohne Erfolg.

3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen B.II. 4, 6, 37, 45 und 47 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

4. Auf die Sachrüge hin war der Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern.

a) Wie der Vergleich von Entscheidungsformel und Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht Doppelzählungen vorgenommen (vgl. UA S. 124). Namentlich hat es Fall B.II.18 der Urteilsgründe als einen jener beiden Fälle angenommen, in denen neben dem vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betrug tateinheitlich eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung verwirklicht sein soll, den Fall B.II.18 der Urteilsgründe aber in der Liste der 34 Fälle des vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betruges nicht genannt, sondern in die Liste der versuchten Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges aufgenommen. Auch Fall B.II.49 der Urteilsgründe hat das Landgericht sowohl als Vollendungswie auch als Versuchstat aufgeführt. Des Weiteren hat es in der Liste der „34 Fälle des vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betruges“ den gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall B.II.44 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 47) aufgezählt.

b) Offenkundig hat das Landgericht sodann jedoch diese Doppelzählungen bemerkt und gleichwohl versucht, zur zutreffenden Fallzahl zu gelangen. Doch ohne die Fälle B.II.18, 44 und 49 ergeben sich 35 und nicht - wie vom Landgericht angenommen - 34 Fälle des vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betruges.

Der Generalbundesanwalt hat seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2017 offenkundig 36 vollendete Fälle zugrunde gelegt und ist nach Abzug der vier eingestellten Fälle zu 32 Fällen gelangt. Tatsächlich ergeben sich aber nach Einstellung von vier Fällen nur 31 vollendete Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges, die in nur einem Fall tateinheitlich mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung begangen wurden (Fall B.II.2 der Urteilsgründe). Nach der mit Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 2018 beantragten Einstellung von Fall B.II.4 der Urteilsgründe verbleiben insoweit 30 Fälle.

5. Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfahrens im oben genannten Umfang führt in den Fällen B.II. 4, 6, 37, 45 und 47 zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Angesichts der verbleibenden Vielzahl von Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten bis zu drei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

6. Zur Abfassung der Urteilsgründe und der Beweiswürdigung bemerkt der Senat:

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und - unter Weglassung alles Unwesentlichen - kurz, klar und bestimmt sein (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271; Appl in FS Rissing-van Saan 2011, S. 35, 43).

Die Beweiswürdigung wiederum soll keine Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen, wenn sich der Angeklagte - wie vorliegend - umfassend geständig einlässt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1124

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner