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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 316/17, Beschluss v. 04.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1059


BGH 2 StR 316/17 - Beschluss vom 4. Oktober 2017 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte statt „tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes einer Zielmarkierungsvorrichtung“ des „tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Munition für Schusswaffen“ schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner