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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/17, Beschluss v. 07.12.2017, HRRS 2018 Nr. 53


BGH 2 StR 283/17 - Beschluss vom 7. Dezember 2017 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner