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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/17, Beschluss v. 11.07.2017, HRRS 2017 Nr. 868


BGH 2 StR 203/17 - Beschluss vom 11. Juli 2017 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern, auch begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken.

2. Hingegen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als fehlerhaft, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine „krankhafte“ Betäubungsmittelabhängigkeit und damit auch ein Hang vorliegt, Betäubungsmittel, insbesondere Crack, im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch hat es angenommen, dass die abgeurteilte Tat in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem festgestellten Hang steht. Eine Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft in Folge dieses Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer nicht gesehen, weil die abgeurteilte Tat nicht dem bisherigen „Muster“ des Angeklagten entspreche, sondern sich deutlich von den zuvor begangenen Taten abhebe. Zwar weise der Angeklagte diverse Vorstrafen auf, doch habe er „eine Tat mit vorliegendem Charakter“ gerade noch nicht begangen. Dass in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, vergleichbar mit der hiesigen, durch den Angeklagten begangen würden, könne daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Die so begründete Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht erforderlich, dass die infolge des Hangs zu befürchtenden Taten der Anlasstat gleich oder ähnlich sein müssen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 15). Es genügt vielmehr, wenn sich unabhängig von Art und Qualität der Anlasstat feststellen lässt, dass aufgrund des Hangs (sonstige) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Der fehlerhafte Maßstab zwingt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit von einer Anordnung nach § 64 StGB abgesehen wurde. Der Senat kann mit Blick auf die Vorstrafen des Angeklagten nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des richtigen Maßstabs zu der Einschätzung gelangt wäre, dass vom Angeklagten die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, etwa in Form von erheblicher Beschaffungskriminalität, ausgeht.

Der Strafausspruch hat Bestand; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung einer Maßregel eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner