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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 133/17, Beschluss v. 16.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1204


BGH 2 StR 133/17 - Beschluss vom 16. November 2017 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 30. Januar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner