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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 176

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 82/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 176


BGH 2 ARs 82/16 - Beschluss vom 21. Dezember 2016

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vom 15. März 2016, 18. April 2016 und 24. Mai 2016 sowie das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel vom 16. März 2016 werden als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 - Az.: 4 Ws 380/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel vor Beschlussfassung nicht zu den Akten gelangt waren.

2. Die Befangenheitsgesuche waren gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihnen kein Grund für eine Ablehnung geltend gemacht wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich.

3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obige Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 176

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner