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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 613

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 4/16, Beschluss v. 08.03.2016, HRRS 2016 Nr. 613


BGH 2 ARs 4/16 2 AR 295/15 - Beschluss vom 8. März 2016

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO den für Itzehoe örtlichen zuständigen Gerichten übertragen.

Gründe

Die Sache war - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„I.

Mit E-Mail vom 23. September 2015 hat der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau - eine philippinische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Florida (USA) - und deren neuen Lebensgefährten, einen amerikanischen Staatsangehörigen, wegen Entziehung Minderjähriger u.a. erstattet. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters haben er und die Beschuldigte 2008 in Costa Rica geheiratet und bis Dezember 2014 zusammen gelebt, und zwar zunächst in Spanien und später in den USA. Sie seien Eltern eines 2008 in Spanien geborenen Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auf Betreiben seiner Ehefrau sei er wegen Verstoßes gegen die dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aus den USA abgeschoben worden; seine Ehefrau verweigere ihm nunmehr jeden Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Ferner hat der Anzeigeerstatter ein angeblich von der Beschuldigten stammendes Telefaxschreiben vorgelegt, in dem diese mitteilt, gegen Zahlung von 250.000 Dollar seien sie und ihr neuer Freund bereit, sich mit dem Kind in Spanien niederzulassen; wenn der Anzeigeerstatter seinen Sohn wiedersehen wolle, empfehle sie ihm, dieser Zahlung zuzustimmen. Auch werde sie ihn seinen Sohn nie wieder sehen lassen, wenn er zur Polizei gehe. Aufgrund der Strafanzeige des Anzeigeerstatters wurde bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

II.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Senat, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, § 13a Rn. 5).

1. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt erscheint es möglich, dass auf die Taten deutsches Strafrecht anwendbar ist.

a) Hinsichtlich der behaupteten Tat nach § 235 StGB gilt: Da § 5 Nr. 6b StGB mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Anzeigeerstatters und seines Sohnes im Inland nicht einschlägig ist, käme eine Anwendung deutschen Strafrechts nur nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Die von der Staatsanwaltschaft Itzehoe in Betracht gezogene Vorschrift des amerikanischen Bundesrechts 18 U.S. Code § 1204 ('International parental kidnapping') dürfte sich zur Begründung einer Strafbarkeit nicht eignen, weil sie eine (versuchte oder vollendete) Entfernung eines Kindes aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder seine Zurückbehaltung außerhalb der Vereinigten Staaten voraussetzt, die hier nicht vorliegt. Indes bedroht das Recht des Staates Florida jeden Elternteil eines Minderjährigen, der über diesen die elterliche Gewalt ausübt und in der Abwesenheit eines Gerichtsbeschlusses, der die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht regelt, den Minderjährigen innerhalb oder außerhalb des Staates Florida in böswilliger Absicht wegnimmt, zurückhält, verbirgt oder weglockt, um einer anderen Person ihr elterliches Sorgerecht vorzuenthalten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis 5000 Dollar ('interference with custody', s. 787.03(2) der 2015 Florida Statutes). Damit liegt grundsätzlich eine identische Norm vor.

Inwieweit dem Anzeigeerstatter überhaupt ein Umgangsrecht zusteht, das die Beschuldigten beeinträchtigt haben können, spielt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts keine Rolle, sondern wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens näher zu beleuchten sein. Da die Vereinigten Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen bislang nicht ratifiziert haben, unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 21 EGBGB); dies dürfte hier das Recht des Staates Florida sein, das die Verweisung annimmt (s. 61.514(1) der 2015 Florida Statutes).

b) Hinsichtlich des angeblich von der Beschuldigten versandten Telefaxschreibens erscheint eine Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zwar zweifelhaft. Das amerikanische Bundesrecht bedroht in 18 U.S. Code § 873 ('Blackmail') Geldforderungen nur dann mit Strafe, wenn sie sich auf die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Verletzungen des Rechts der Vereinigten Staaten beziehen. Die Straftat nach 18 U.S. Code § 875 ('Interstate communications') setzt unter anderem die Drohung mit einer Entführung voraus; wie sich aber wohl aus 18 U.S. Code § 1201 (a) und (h) ('Kidnapping') ergibt, bezieht sich der Begriff 'kidnap' nicht auf leibliche Eltern, soweit diesen das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Im Recht des Staates Florida bezieht sich der Straftatbestand in s. 836.05 der 2015 Florida Statutes ('Threats; extortion') nur auf die böswillige Drohung, einen anderen einer Straftat zu bezichtigen, seine Person, sein Eigentum oder seinen Ruf zu schädigen, ihn einer Schande auszusetzen, ein ihn betreffendes Geheimnis zu enthüllen oder ihm eine Entstellung oder Unzucht zuzuschreiben, um ihn so gegen seinen Willen zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen; ein solches Tatmittel dürfte hier nicht vorliegen. Weitergehend sieht allerdings Articulo 243 des spanischen Código Penal eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der mit Gewinnabsicht einen anderen mit Gewalt oder Drohung dazu veranlasst, zum Schaden seines Vermögens oder desjenigen eines Dritten eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei auch der Versuch strafbar ist (Articulo 15 Código Penal). Im Hinblick auf den Erfolgsort der Tat am Wohnsitz des Anzeigeerstatters in Spanien kommt ein Tatort auch dort in Betracht (§ 9 Abs. 1 StGB), so dass sich auch insoweit eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB ergeben kann.

2. Ein inländischer Gerichtsstand ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Es erscheint sachdienlich, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, an den der Senat nicht gebunden ist, die Zuständigkeit allgemein den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, da andernfalls eine erneute Gerichtsstandsbestimmung erfolgen müsste, falls sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergeben sollte (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, § 13a Rn. 12). Lediglich der Klarstellung halber ist ergänzend anzumerken, dass es einer Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht bedarf, weil diese sich von selbst aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts ergibt (§ 142 Abs. 1 GVG); die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters knüpft wiederum an die der Staatsanwaltschaft an (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 613

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 213

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede