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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 288/16, Beschluss v. 03.01.2017, HRRS 2017 Nr. 389


BGH 2 ARs 288/16 (2 AR 209/16) - Beschluss vom 3. Januar 2017

Örtliche Zuständigkeit (Abweichung vom faktischen Aufenthaltsort).

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Geilenkirchen vom 31. August 2015 wird aufgehoben.

2. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Geilenkirchen zuständig.

Gründe

1. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat gegen den jetzt 17-jährigen Angeklagten am 26. Mai 2015 Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Geilenkirchen wegen einer in Ü. (Kreis Heinsberg) begangenen Straftat erhoben. Am 1. Juli 2015 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2015 bestimmt. Wegen einer Mitteilung der Kreisverwaltung H. vom 30. Juli 2015, wonach sich der Angeklagte „zurzeit übergangsweise“ im Haushalt seines Vaters in F. aufhalte, hob das Amtsgericht am 19. August 2015 den Hauptverhandlungstermin auf und gab auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen mit Beschluss vom 31. August 2015 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendrichter - Frankfurt am Main ab, da sich der Angeklagte im Bezirk dieses Gerichts aufhalte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht für gegeben. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

2. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Geilenkirchen aufzuheben. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Geilenkirchen zuständig.

Zwar kommt vorliegend eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main grundsätzlich in Betracht, da es insoweit lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort ankommt und nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06). Die Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Frankfurt am Main ist in der vorliegenden Fallkonstellation aber nicht sachgerecht. Zum einen hält sich der Angeklagte bereits seit Anfang September 2015 nicht mehr in F. auf, zum anderen kommen die in Betracht kommenden Tatzeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Auch waren sowohl der dortige Jugendrichter und die dortige Jugendgerichtshilfe bereits mit der Sache befasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner