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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 175

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 162/16, Beschluss v. 31.10.2016, HRRS 2017 Nr. 175


BGH 2 ARs 162/16 (2 AR 75/15) - Beschluss vom 31. Oktober 2016

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Den Eingaben des Verurteilten ist eine Absicht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung zu bringen, nicht zu entnehmen. Vielmehr möchte der Verurteilte eine persönliche Anhörung vor dem Oberlandesgericht Köln erreichen mit dem Ziel, dass dieses die getroffene Beschwerdeentscheidung abändert. Aus dem Umstand, dass eine solche Verfahrensweise nicht möglich ist, weil eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (§ 309 Abs. 1 StPO) und die bereits ergangene Entscheidung auch nicht mehr abgeändert werden kann, lässt sich noch nicht schließen, dass der Verurteilte den Willen hatte, Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof nachzusuchen. Hiervon unabhängig wäre ein solches Rechtsmittel - worauf das Oberlandesgericht Köln den Verurteilten zu Recht hingewiesen hat - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.“

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 175

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner