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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 384

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 548/16, Beschluss v. 15.02.2017, HRRS 2017 Nr. 384


BGH 2 StR 548/16 - Beschluss vom 15. Februar 2017 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juli 2016 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall 6 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „gewerbsmäßigen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und zur Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung im Fall 6 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und im Hinblick auf die Verurteilung wegen Diebstahls berichtigt.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von acht Monaten im Fall 7 und den übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen (zwei Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten, zwei Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten und einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 384

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner