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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 593

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 53/16, Beschluss v. 13.04.2016, HRRS 2016 Nr. 593


BGH 2 StR 53/16 - Beschluss vom 13. April 2016 (LG Erfurt)

Dauer des Vorwegvollzugs (Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft).

§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. November 2015 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und acht Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor ein Jahr und fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13 mwN, NStZ-RR 2014, 58). Angesichts der vom Landgericht bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von einem Jahr, wären bei richtiger Berechnung ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, StraFo 2014, 517, 518).

Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 593

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede