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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 252

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 412/16, Beschluss v. 10.01.2017, HRRS 2017 Nr. 252


BGH 2 StR 412/16 - Beschluss vom 10. Januar 2017 (LG Aachen)

Urteilsgründe (Erörterung der Einlassung des Angeklagten).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es empfiehlt sich regelmäßig, im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern, ob (und bejahendenfalls wie) ein Angeklagter sich zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf eingelassen oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage nicht, kann dies den Bestand des Urteils im Einzelfall gefährden.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es empfiehlt sich regelmäßig, im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern, ob (und bejahendenfalls wie) ein Angeklagter sich zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf eingelassen oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage nicht, kann dies den Bestand des Urteils im Einzelfall gefährden.

Der Senat entnimmt hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die beiden Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Er schließt aus, dass die Kammer die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten M. aufgrund seiner Angaben getroffen hat und zugleich übersehen haben könnte, dass er und der Mitangeklagte C. sich zur Sache eingelassen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 252

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner