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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 106

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 363/16, Beschluss v. 03.11.2016, HRRS 2017 Nr. 106


BGH 2 StR 363/16 - Beschluss vom 3. November 2016 (LG Bonn)

Strafzumessung (Verhältnis der Strafmaße mehrerer Beteiligter zueinander).

§ 46 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen.

2. Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt, gilt dies - mit Einschränkungen - doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und H. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. April 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten nebst Wertersatzverfall, den Angeklagten H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch hinsichtlich der beiden revidierenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnen die sie betreffenden Strafaussprüche durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263). Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt (s. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 23), gilt dies - mit Einschränkungen - doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.

Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines im Kern vergleichbaren Tatvorwurfs, dem Anbau von Marihuana in einer Indoorplantage, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht mehr nachvollziehen. Der Betrieb der von dem Angeklagten H. betriebenen Plantage im Fall C.I der Urteilsgründe war auf eine Menge gerichtet, die die nicht geringe Menge um mehr als das 900fache überschritt, während der Anbau durch den Angeklagten K. im Fall C.II (2. Ernte) eine Betäubungsmittelmenge von 450fachen der nicht geringen Menge erbrachte. Dass die Strafkammer für diese Taten mit maßgeblich unterschiedlichen Wirkstoffmengen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl die weiter angeführten Strafzumessungserwägungen beide Angeklagte in gleicher Weise betreffen (Geständnis, weiche Droge, Untersuchungshaft zu ihren Gunsten und erheblicher Aufwand an Arbeit und Kapital sowie großes Maß an krimineller Energie zu ihren Lasten), ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn im Fall C.I die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht zusätzlich beim Angeklagten K. berücksichtigt hat, dass er als Marihuanakonsument eher tatgeneigt sei, und er zudem länger als der Angeklagte H. Untersuchungshaft verbüßt hat.

Der Senat hebt die beiden, ohne weitere Erläuterung nicht in einem gerechten Verhältnis zueinander stehenden Strafen sowie auch die weiteren gegen den Angeklagten K. verhängten Strafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer aufeinander abgestimmten, in sich stimmigen Strafzumessung zu geben.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Neue Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 106

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 40

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner