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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1063

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 362/16, Beschluss v. 22.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1063


BGH 2 StR 362/16 - Beschluss vom 22. August 2017 (LG Aachen)

Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz).

§ 26 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-) Tat bezogen sein.

2. Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen. Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann.

3. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen. Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Computerbetrug, des Betrugs oder Computerbetrugs in 12 Fällen sowie des versuchten Betruges oder Computerbetruges in fünf Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug im Fall 494 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen, die auf den Geständnissen der Angeklagten N. und G. beruhen, belegen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).

Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-) Tat bezogen sein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 - 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 6 f.; Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).

Gemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die Haupttat auch im Fall 494 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte N. „von den Einzelheiten des Bestellvorgangs“ keine Kenntnis hatte (UA S. 43). Dies stellt jedoch unter den hier gegebenen Umständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Haupttat nicht in Frage. Der Angeklagte N. bat den Angeklagten G., von dem er wusste, dass er „illegal Tickets der Deutschen Bahn AG besorgen“ konnte, fernmündlich darum, ihm ein Bahnticket von D. nach A. zu besorgen; der Angeklagte G. traf sich daraufhin mit dem Angeklagten N. in einem Internet-Cafe in D. und druckte unter Nutzung einer rechtswidrig erlangten Kreditkarte ein auf den eigenen und auf den Namen des Angeklagten N. lautendes Ticket aus, das beide anschließend gemeinsam nutzten. Bei dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über die Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat.

Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1063

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner