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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 346

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 337/16, Beschluss v. 07.03.2018, HRRS 2018 Nr. 346


BGH 2 StR 337/16 - Beschluss vom 7. März 2018 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Nebenbeteiligten zu 2. vom 1. März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Nebenbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten vom 1. März 2018 hat keinen Erfolg.

1. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes - auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes - Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag der Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 346

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner