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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 96

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 171/16, Beschluss v. 09.11.2016, HRRS 2017 Nr. 96


BGH 2 StR 171/16 - Beschluss vom 9. November 2016 (LG Rostock)

Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung; Gewichtung eines vertypten Milderungsgrunds).

§ 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und der Mitangeklagte M. einen Ladenbesitzer. Unter Einsatz von Pfefferspray sowie massiver Gewalteinwirkung erbeuteten sie 100 Euro. Der Geschädigte erlitt bei dem Überfall u.a. eine Fraktur der medialen Orbitawand, die unter Einsetzung einer Platte operativ behandelt werden musste.

Der Angeklagte hat mit dem Geschädigten in der Hauptverhandlung einen Vergleich geschlossen und sich verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.800 Euro zu zahlen. Zudem hat er sich für das Tatgeschehen entschuldigt.

2. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht von einem minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen, u.a. deshalb, weil sich der Angeklagte - wie der geschlossene Vergleich zeige - ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe.

II.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl aber nicht bedacht, dass die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung - Abschluss eines Vergleichs zur Zahlung von 4800 Euro Schmerzensgeld und Entschuldigung des Angeklagten - den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB nahelegen. Liegt aber ein vertypter Milderungsgrund vor und trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht vertypten Milderungsgründen) zusammen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Strafzumessungstatsachen zunächst - unter Ausklammerung des besonderen Milderungsgrundes - allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann der so gefundene Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert werden. … Soweit die Strafkammer bei Prüfung des minder schweren Falls auf 'raubspezifische und allgemeine gesetzliche Milderungsgründe' abstellt (UA S. 23) und ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände feststellt, erscheint - ungeachtet des Umstandes, dass sie die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung als allgemeinen Milderungsgrund ausdrücklich berücksichtigt - nicht ausgeschlossen, dass diese allein schon hinreichender Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gewesen sind. Dies führt aber dazu, dass die Strafkammer eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB unberücksichtigt gelassen hat.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 96

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner