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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1057

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 124/16, Beschluss v. 23.08.2016, HRRS 2016 Nr. 1057


BGH 2 StR 124/16 - Beschluss vom 23. August 2016 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und G. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015, auch soweit es die Mitangeklagten R. und B. betrifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 2-7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Diebstahls in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die unbeschränkt eingelegten und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R. und B. zu erstrecken.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen II. 2 (V., II. 3 und 4 (V. und G.), II. 5 bis 7 (V.) sowie II. 9 und 10 (G.) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (vgl. § 303c StGB). Dies führt jeweils zu einem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung.

Die Schuldspruchänderung war gemäß § 357 Satz 1 StPO in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unberührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 38d).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1057

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede