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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 548

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 96/15, Beschluss v. 16.04.2015, HRRS 2015 Nr. 548


BGH 2 ARs 96/15 (2 AR 48/15) - Beschluss vom 16. April 2015 (BGH)

Unbegründeter Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 548

Bearbeiter: Karsten Gaede