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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 614

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 437/15, Beschluss v. 26.04.2016, HRRS 2016 Nr. 614


BGH 2 ARs 437/15 2 AR 311/15 - Beschluss vom 26. April 2016

Übertragung der Bewährungsüberwachung.

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Bernburg zuständig.

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Bernburg zuständig ist.

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Bernburg durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2015 gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Bernburg hatte. Der Beschluss ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.

Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten ist hier nichts ersichtlich; dass der Verurteilte derzeit unauffindbar ist, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernburg nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 614

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede