hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1168

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 227/15, Beschluss v. 14.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1168


BGH 2 ARs 227/15 (2 AR 137/15) - Beschluss vom 14. Oktober 2015 (BGH)

Unzulässige Anhörungsrüge (Voraussetzung: Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der als „sofortige Beschwerde/Widerspruch“ bzw. als „Rüge/ Erinnerung“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin vom 18. September 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juni 2015 durch Beschluss vom 28. August 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer als „sofortige Beschwerde/Widerspruch“ bzw. als „Rüge/Erinnerung“ bezeichneten Eingabe. Damit rügt sie eine Verletzung zahlreicher Grundrechte.

Der Rechtsbehelf in der Sache ist unzulässig. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil dies nicht dem Gebot der Rechtsmittelklarheit entspricht und keine weitere Instanz existiert. Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend gemacht wird.

Eine Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass ein Vorbringen aus bestimmten Gründen des formellen Rechts unbeachtet bleibt. Solche Gründe ergeben sich hier aus § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Auch eine Auslegung der Eingabe als Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1168

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede