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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1094

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 520/15, Urteil v. 29.06.2016, HRRS 2016 Nr. 1094


BGH 2 StR 520/15 - Urteil vom 29. Juni 2016 (LG Koblenz)

Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals: Verschweigen der fehlenden Verfügungsmöglichkeit der Gesellschaft); Begriff der prozessualen Tat (einheitliche Tat des uneigentlichen Organisationsdelikts; Beschreibung der Tat in der Anklageschrift; Kognitionspflicht des Gerichts); Betrug (Lastschriftenreiterei: Täuschung über den Zweck der Lastschrift); Bankrott (Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen: Begriff, Verhältnis zur Gläubigerbegünstigung).

§ 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG; § 264 Abs. 1 StPO; § 200 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 283c Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. § 82 GmbHG soll jeden, der mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung treten will, vor Täuschungen schützen und ihm die Möglichkeit geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Werden erhebliche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit einer Angabe ist der Eingang beim Registergericht. Wenn die Angabe zu dieser Zeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG.

2. Eine Falschangabe gegenüber dem Registergericht im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG liegt dann vor, wenn die Gesellschaft letztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten an einen Gesellschaftsgläubiger ist, bei der jede Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsführung ausgeschlossen wird. Dies ist auch der Fall, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage verfügen kann, weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die auf dem Geschäftskonto gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur Rückführung einer Verbindlichkeit verhindert.

3. Hat bei einer durch mehrere Personen ausgeführten Deliktsserie ein Tatbeteiligter einen Beitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Struktur erbracht, sind Einzeltaten zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches sie für den im Hintergrund Tätigen zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden. Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind nur die Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitgewirkt hat. Diese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. BGH NStZ 2010, 103 f). Die einheitliche Tat des Organisationsdelikts bildet aber auch eine Tat im prozessualen Sinn, die durch Anklageerhebung der Kognition des Gerichts gemäß § 264 Abs. 1 StPO unterworfen wird.

4. Zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist es bei einem „uneigentlichen Organisationsdelikt“, bei dem einem in leitender Funktion des Unternehmens Tätigen die Ausführungshandlungen der Mitarbeiter zugerechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche Handlungen im Einzelnen in der Anklageschrift mitzuteilen (vgl. BGHSt 57, 88, 94).

5. Lastschriftenreiterei mit dem Ziel einer Kreditbeschaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154 mwN). Den Zahlungsempfänger trifft deshalb eine Aufklärungspflicht, wenn Lastschriften atypisch verwendet werden. Erfüllt er diese Aufklärungspflicht nicht, liegt Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn dort ein Irrtum erregt und deshalb eine Vermögensverfügung verursacht wird, die bei der ersten Inkassostelle einen Vermögensschaden verursacht, versuchter Betrug dagegen, wenn der Täter einen Irrtum zu erregen glaubt, aber der Bankmitarbeiter die Umstände bereits kennt und aus anderen Gründen die Vermögensverfügung vornimmt.

6. Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtlichen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes anzunehmen, ferner bei der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfändung, wenn auf diese Leistung zu diesem Zeitpunkt und in der konkreten Art kein Anspruch bestand (vgl. BGHSt 8, 55, 56).

7. Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung geht die Regelung des § 283c StGB vor. Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Gründungschwindels in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 10. Juni 2013 - 2 StR 195/12 (BGHSt 58, 310 ff.) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Kapitalerhöhungsschwindels in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von dem Vorwurf des Betrugs in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, die auf den Teilfreispruch beschränkt ist; ihr Rechtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er verurteilt wurde; sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

I. Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der T. Autohaus K. GmbH, der T. Autohaus B. GmbH und der T. VerwaltungsGmbH. Die T. VerwaltungsGmbH war Komplementärin der T. Holding GmbH & Co KG, die alleinige Gesellschafterin der T. Autohaus B. GmbH und weiterer Tochtergesellschaften war. Kommanditist der T. Holding GmbH & Co KG war der Angeklagte.

1. Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2004 gewährte die To. Kreditbank GmbH dem Angeklagten ein Darlehen in Höhe von 2.030.000 Euro. Damit sollten Liquiditätsschwierigkeiten behoben und eine vom Angeklagten praktizierte „Scheckreiterei“ beendet werden. Die Darlehenssumme sollte letztlich insgesamt dazu verwendet werden, Bonus-Vorauszahlungen der To. Deutschland GmbH zurückzuzahlen. Auf Wunsch des Angeklagten sollte der Darlehensbetrag als Kommanditeinlage in die T. Holding GmbH & Co KG eingebracht werden, von wo aus dieser im Wege der Kapitalerhöhung in Höhe von 1.480.000 Euro in die T. Autohaus B. GmbH und in Höhe von 550.000 Euro in die T. Autohaus K. GmbH einfließen sollte.

Mit zwei Schreiben vom 19. Mai 2004 erklärte der Angeklagte als Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen Gesellschaft geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur freien Verfügung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet seien.

Tatsächlich wurde der jeweilige Kapitalerhöhungsbetrag erst am 27. Mai 2004 den Firmenkonten gutgeschrieben. Nach der Abrede mit der To. Kreditbank GmbH war das Kapital zur Rückzahlung von Bonus-Vorauszahlungen an die To. Deutschland GmbH bestimmt; dies wurde durch Treuhandvereinbarungen der To. Kreditbank GmbH mit der Kreissparkasse B. -P. vom 17. Mai 2004 sichergestellt, die jede andere Verwendung ausschlossen.

2. a) Den Gesellschaften der Firmengruppe drohte spätestens Ende 2005 die Zahlungsunfähigkeit. Zugleich drohte dem Angeklagten persönlich Zahlungsunfähigkeit, weil er in erheblichem Umfang eine Mithaftung übernommen hatte. Er verfügte nicht mehr über weitere Kreditsicherheiten. Die zum Betrieb der Gesellschaften erforderliche Liquidität beschaffte er durch Lastschriftenreiterei.

Am 3. Januar 2006 beschloss die To. Kreditbank GmbH, der Firmengruppe des Angeklagten keine weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Spätestens am 9. August 2006 entschied die Kreissparkasse B. -P., keine Verfügungen der T. Autohaus B. GmbH über Guthaben mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ mehr zuzulassen. Am 14. August 2006 kündigte sie alle Kredite der Firmengruppe. Am Folgetag wurden auch bei der Sparkasse K. alle Kredite gekündigt. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts B. vom 1. und 2. November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften der Firmengruppe eröffnet, durch Beschluss vom 29. März 2007 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten.

b) Aufgrund der sich verschlechternden Situation beschloss der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2006, Bestandteile seines Vermögens beiseite zu schaffen. Dies setzte er wie folgt um:

aa) Durch Vertrag vom 6. Januar 2006 trat er seinen Eltern eine Forderung in Höhe von 120.000 Euro gegen die N. F. N. AG ab. Hintergrund war die Tatsache, dass die Eltern des Angeklagten dessen Unternehmen Kreditsicherheiten gewährt hatten (Fall III.2.1 der Urteilsgründe).

bb) Ebenfalls mit Vertrag vom 6. Januar 2006 trat der Angeklagte seinem Bruder eine Forderung in Höhe von 30.000 Euro gegen das vorgenannte Unternehmen ab, weil auch dieser Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt hatte (Fall III.2.2 der Urteilsgründe).

cc) Angebliche Bürgschaften der Eltern des Angeklagten, die tatsächlich nicht existierten, waren der vorgeschobene Grund zur Abtretung von weiteren Forderungen an diese in Höhe von 44.177 Euro gegen die N. F. N. AG und in Höhe von 16.075 Euro gegen die N. F. N. Golf Club GmbH mit Vertrag vom 8. Februar 2006 (Fall III.2.3 der Urteilsgründe).

dd) Am 13. Januar 2006 übertrug der Angeklagte schenkweise ein Grundstück auf seinen Sohn (Fall III.2.4 der Urteilsgründe).

ee) Am 17. November 2006, dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags, bestellte der Angeklagte den Zeugen C. und P. J. eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro an einer ihm gehörenden Eigentumswohnung zur Sicherung von Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 80.000 Euro (Fall III.2.5 der Urteilsgründe).

ff) Am 16. August 2006 bestellte er den Zeugen M. und R. H., die ihm Darlehen in Höhe von 300.000 Euro gewährt hatten, eine Grundschuld in Höhe von jeweils 80.000 Euro an zwei ihm gehörenden Grundstücken (Fall III.2.6 der Urteilsgründe).

gg) Am 5. Februar 2007 gab der Angeklagte im Insolvenzverfahren gegenüber dem Amtsgericht B. eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse ab, deren Richtigkeit er an Eides Statt versicherte. Dabei verschwieg er, dass er Alleingesellschafter der Autohaus C.R. GmbH war, deren Gesellschaftsanteile von der Zeugin R. treuhänderisch für ihn gehalten wurden (Fall III.2.7 der Urteilsgründe).

II. Das Landgericht hat die Angaben des Angeklagten über die Aufbringung neuen Kapitals als Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG in zwei Fällen gewertet. Entgegen der Erklärung des Angeklagten seien die Anlagebeträge zum Erklärungszeitpunkt noch nicht eingezahlt gewesen; außerdem habe das Kapital nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden.

Die im Jahr 2006 erfolgten Übertragungen von Vermögenswerten an die Eltern des Angeklagten, seinen Bruder, seinen Sohn und die Darlehensgeber hat das Landgericht - mit Ausnahme von Fall III.2.5 der Urteilsgründe - jeweils als Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt, im Fall III.2.5 als Gläubigerbegünstigung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB.

Im Fall III.2.7 der Urteilsgründe habe der Angeklagte tateinheitlich Bankrott begangen und eine falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne des § 156 StGB abgegeben, weil er seine Beteiligung an der C.R. GmbH bei der eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Registergericht verschwiegen habe.

III. Vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs durch zwei rechtlich selbständige Handlungen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte spätestens im September 2005, seinen Unternehmen durch Lastschriftenreiterei scheinbare Liquidität zu verschaffen. Wenn am Ende eines Bankarbeitstags auf einem der Geschäftskonten seiner Unternehmen bei der Sparkasse K., der Kreissparkasse B. -P. oder der Raiffeisenbank e.G. eine Überschreitung der Kreditlinie von jeweils 500.000 Euro drohte, machte der Angeklagte sich die Banklaufzeiten im Lastschriftverfahren zu Nutze, um formal die Einhaltung der Kreditlinie zu erreichen. Drohte etwa eine Überschreitung der Kreditlinie auf dem Geschäftskonto der Kreissparkasse B. -P., wurden Lastschriften zugunsten dieses Kontos und zulasten des Geschäftskontos bei der Raiffeisenbank e.G. eingereicht. Darauf wurde die Gutschrift sofort erteilt, während die Belastung des bezogenen Kontos erst einen Tag später erfolgte. Zum Ausgleich der Liquiditätslücke des belasteten Kontos wurde am Folgetag ein entsprechender Betrag durch Blitzüberweisung von dem Konto bei der Sparkasse K. auf das Konto bei der Raiffeisenbank e.G. überwiesen. Zur Deckung des Fehlbestands auf dem Konto der Sparkasse K. wurden dann noch am Überweisungstag zugunsten dieses Kontos Lastschriften auf das Konto der Kreissparkasse B. -P. gezogen. Den Lastschriften lagen jeweils keine Forderungen zu Grunde.

Im Jahr 2006 wurde von dieser Lastschriftenreiterei an jedem Arbeitstag Gebrauch gemacht. Spätestens Anfang August 2006 fiel dies Mitarbeitern der Kreissparkasse B. -P. auf. Am 9. August 2006 führte der Angeklagte mit deren Sparkassenangestellten Ri. und Th. ein Gespräch darüber. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass diese dem Angeklagten sagten, dass er „die ungedeckten Lastschrifteinzüge“ innerhalb von zwei bis drei Wochen abbauen und den Negativsaldo des Firmenkontos auf einen Betrag innerhalb der Kreditlinie zurückführen solle. Nicht feststellen konnte das Landgericht andererseits, dass die Zeugen dem Angeklagten „unmissverständlich deutlich machten, dass ein weiterer Missbrauch des Lastschriftverfahrens ab sofort nicht mehr toleriert und Lastschriften, denen erkennbar keine realen Geschäftsvorfälle zu Grunde lagen, zurückgegeben würden.“ Am Abend des 9. August 2006 war die Kreditlinie der T. Autohaus K. GmbH von 500.000 Euro selbst unter Berücksichtigung von Gutschriften aus dem Lastschriftenverfahren auf dem Geschäftskonto bei einem Soll von 491.618,40 Euro fast ausgeschöpft. Ohne die dann vorliegenden Gutschriften in Höhe von 636.084 Euro aus angeblichen Lastschriften, denen tatsächlich keine Forderungen zu Grunde lagen, wäre die Kreditlinie bei einem Kontostand von 1.127.702,40 Euro sogar um 627.702,40 Euro überschritten worden.

Am 10. August 2006 überwies die T. Autohaus K. GmbH dennoch durch Blitzgiro der Sparkasse K. in ihrem Auftrag 601.530 Euro auf das Konto bei der Raiffeisenbank e.G. und einen weiteren Betrag von 98.850 Euro auf ein Konto bei der F. Bank K., also insgesamt 700.380 Euro. Wegen Überschreitung der Kreditlinie wurden diese Überweisungsaufträge der T. Autohaus K. GmbH dem Sachbearbeiter S. bei der Sparkasse K. vorgelegt, der sie genehmigte. Er hatte zwar den Verdacht der Lastschriftenreiterei, stellte aber seine Bedenken im Vertrauen auf die bisher übliche Rückführung der Überschreitung des Kreditrahmens bis zum Ende des Arbeitstags zurück.

Am 11. August 2006 beauftragte die T. Autohaus K. GmbH die Sparkasse K. damit, durch Blitzgiro 549.880 Euro auf das Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank e.G. zu überweisen. Diese sollten durch Lastschriften zulasten des Kontos bei der Kreissparkasse B. -P. ausgeglichen werden, jedoch wurden die dort am 10. und 11. August 2006 eingereichten Lastschriften nicht mehr eingelöst.

Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, dass dieser bei den Überweisungsaufträgen an die Sparkasse K. am 10. und 11. August 2006 zwar wusste, dass jeweils die dortige Kreditlinie bei ordnungsgemäßer Handhabung des Lastschriftverfahrens ohne Sicherheiten für die Sparkasse überschritten wurde. Jedoch sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund einer nach seiner Auffassung mit den Zeugen Th. und Ri. für die Kreissparkasse B. -P. getroffenen Vereinbarung dies durch Gutschriften im Lastschriftverfahren würde ausgleichen können.

2. Der Angeklagte hat behauptet, die Kreissparkasse B. -P. habe durch die Zeugen Th. und Ri. am 9. August 2006 Kenntnis davon gehabt, dass den Lastschriften keine Forderungen zu Grunde lagen. Mit der Kreissparkasse sei aber bei dem Gespräch am 9. August 2006 vereinbart worden, dass die Lastschriften innerhalb der nächsten drei Wochen zu reduzieren seien. Am 11. August 2006 sei er gegen 14.00 Uhr für ihn überraschend darüber informiert worden, dass die Kreissparkasse keine Lastschriften mehr einlöse. Hätte er gewusst, dass die „Lastschriften sofort einzustellen gewesen wären, wäre es ihm möglich gewesen, die Liquiditätslücke durch eine Investition seitens des Zeugen Kr. zu schließen.“ Das Landgericht hat diese Einlassung im Kern als unwiderlegt angesehen. Zwar hätten die Zeugen Th. und Ri. übereinstimmend bekundet, dem Angeklagten sei bei dem Gespräch am 9. August 2006 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Kreissparkasse B. -P. keine Lastschrifteneinziehung für seine Unternehmen mehr vornehmen werde. Entsprechendes sei in einem Aktenvermerk des Zeugen Th. festgehalten worden. Jedoch sei der dortige Hinweis darauf, dass die Zeugen den Angeklagten aufgefordert hätten, „seinerseits Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Veränderung herbeigeführt werden kann“, möglicherweise im Sinn der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen. Indiziell werde seine Einlassung dadurch unterstützt, dass seine Mitarbeiter H., Si., Re. und M. bekundet hätten, der Angeklagte sei positiv gestimmt von dem Gespräch bei der Kreissparkasse zurückgekehrt und habe mitgeteilt, dass die Lastschriften innerhalb von drei Wochen auszugleichen seien.

3. Zur rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe zwar erneut das Lastschriftverfahren zweckwidrig eingesetzt. Darin habe eine Täuschung der Sparkasse K. gelegen, worauf sie irrtumsbedingt mit den Überweisungen über ihr Vermögen verfügt habe. Der Angeklagte sei jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Vereinbarung mit der Kreissparkasse B. -P. nicht davon ausgegangen, dass hierdurch bei der Sparkasse K. ein Vermögensschaden eintreten werde.

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs in zwei Fällen ist begründet. Im Fall der Lastschriftenreiterei hat das Landgericht seine Kognitionspflicht verletzt. Im Fall der Überweisungsaufträge an die Sparkasse K. ist jedenfalls seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

I. Das Landgericht hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgeschöpft.

1. Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat im prozessualen Sinn voll auszuschöpfen, sofern - wie hier - keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen.

Der Umfang des Anklagevorwurfs ist durch Auslegung der Anklageschrift festzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 StR 89/16). Der Vorwurf betrifft hier nach dem Anklagesatz (S. 3 bis 7 der Anklageschrift) unter der Überschrift „Missbrauch des Lastschriftverfahrens“, auch in Verbindung mit dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (S. 30 bis 32 der Anklageschrift), Betrug durch „Vorlage grundgeschäftsloser Lastschriften bei der Sparkasse K. sowie die Veranlassung von Blitzüberweisungen“ am 10. und 11. August 2004 (S. 30 ff. der Anklageschrift). Der Anklagevorwurf umfasst damit das im konkreten Anklagesatz umschriebene Lastschriftenkarussell und nicht nur die Vorlage von Überweisungsaufträgen.

Hat bei einer durch mehrere Personen ausgeführten Deliktsserie ein Tatbeteiligter einen Beitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Struktur erbracht, sind Einzeltaten zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches sie für den im Hintergrund Tätigen zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden. Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind nur die Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitgewirkt hat. Diese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15; Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15). Die einheitliche Tat des Organisationsdelikts bildet aber auch eine Tat im prozessualen Sinn, die durch Anklageerhebung der Kognition des Gerichts gemäß § 264 Abs. 1 StGB unterworfen wird.

Zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist es bei einem „uneigentlichen Organisationsdelikt“, bei dem einem in leitender Funktion des Unternehmens Tätigen die Ausführungshandlungen der Mitarbeiter zugerechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche Handlungen im Einzelnen in der Anklageschrift mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94; Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 13).

Insoweit unterlag der Komplex der Lastschriftenreiterei, soweit es um Betrug oder versuchten Betrug zum Nachteil der Sparkasse K. geht, der Kognition des Landgerichts (§ 264 Abs. 1 StPO). Es hat aber nur das Ende des „Lastschriftenkarussells“ bewertet, nicht die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten bei dessen Einrichtung und Aufrechterhaltung. Schon dabei kann der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden sein.

2. Das Lastschriftverfahren stellt ausschließlich ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 96, 73). Im Rahmen des vertragsgemäßen Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut von dem Konto eines Zahlungspflichtigen der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen. Diese erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum Einzug fälliger Forderungen herein. Sie ist verpflichtet, nicht eingelöste oder wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zu vergüten. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank wird eine Vereinbarung getroffen, nach der das Lastschriftverfahren ausschließlich dazu dient, fällige Forderungen einzuziehen. Lastschriftenreiterei mit dem Ziel einer Kreditbeschaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154 mwN). Den Zahlungsempfänger trifft deshalb eine Aufklärungspflicht, wenn Lastschriften atypisch verwendet werden. Erfüllt er diese Aufklärungspflicht nicht, liegt Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn dort ein Irrtum erregt und deshalb eine Vermögensverfügung verursacht wird, die bei der ersten Inkassostelle einen Vermögensschaden verursacht, versuchter Betrug dagegen, wenn der Täter einen Irrtum zu erregen glaubt, aber der Bankmitarbeiter die Umstände bereits kennt und aus anderen Gründen die Vermögensverfügung vornimmt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Zeugen Th. und Ri. jedenfalls am 9. August 2006 und der Zeuge S., dem die Überweisungsaufträge der T. Autohaus K. GmbH am 10. und 11. August 2006 bei der Sparkasse K. zur Genehmigung vorgelegt wurden, den Verdacht einer Lastschriftenreiterei. Wie die vorherige Praxis der Lastschriftreiterei durch den Angeklagten gegenüber den drei beteiligten Banken und Sparkassen zu bewerten ist, hat das Landgericht nicht näher geprüft. Die Kenntnis des Zeugen S. von der Lastschriftenreiterei am 10. August 2006 war dem Angeklagten nicht bekannt, weshalb ihm die Anklagebehörde insoweit versuchten Betrug vorgeworfen hat. Auch damit hat sich das Landgericht im Urteil nicht erschöpfend auseinandergesetzt.

II. Zum Vorwurf des Betrugs durch Einreichung von Aufträgen zu Blitzüberweisungen durch die Sparkasse K. auf nicht näher erläuterte „Veranlassung“ des Angeklagten, die - je nach der Art der individuellen Mitwirkung - ein Teil des „uneigentlichen Organisationsdelikts“ oder aber rechtlich selbständige Handlung des Angeklagten gewesen sein kann, ist jedenfalls die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.

1. Der Zeuge S. war nicht im Irrtum darüber, dass die ihm zur Genehmigung vorgelegten Überweisungen dazu führen würden, dass die Kreditlinie zunächst überschritten werden würde und dafür keine Kreditsicherheiten für die Sparkasse K. vorhanden waren. Die Verursachung eines im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB relevanten Irrtums konnte insoweit aber noch hervorgerufen werden, indem der Sparkassenmitarbeiter S. von dem Angeklagten nicht darüber aufgeklärt wurde, mit einer Einlösung von Gutschriften bei der Kreissparkasse B. -P. am 10. und 11. August 2006 sei nicht mehr zu rechnen, nachdem deren Mitarbeiter ihm am Vortag „unmissverständlich erklärt“ hatten, Lastschriften würden dort nicht mehr ausgeführt. Insoweit kommt ein (vollendeter) Betrug durch den Angeklagten in Betracht, bei dem schon die Ausführung der Blitzüberweisungen mangels unmittelbarer und wertgleicher Kompensation einen Vermögensschaden bei der Sparkasse K. hervorgerufen hat.

Nach dem Anklagevorwurf war mit der Sparkasse K. stillschweigend vereinbart, dass eine „untertägige Überschreitung der Kreditlinie“ geduldet wurde. „Bedingung hierfür war jedoch, dass die Kreditlinie am Vorabend des Verfügungstages - auch unter Berücksichtigung von Gutschriften aus Lastschriftvorlagen - ausgeglichen war und die Zusage der T. Autohaus K. GmbH, die Kreditlinie am Abend des jeweiligen Verfügungstages wieder auszugleichen“ (Anklageschrift S. 4). Danach bestand eine Täuschungshandlung des Angeklagten gegebenenfalls darin, dass er der Sparkasse K., die in die Sanierungsgespräche mit der Kreissparkasse B. -P. nicht einbezogen war, verschwiegen hat, dass die Erfüllung dieser Zusage bei Erteilung der Überweisungsaufträge am 10. und 11. August 2006 nach dem Ergebnis der Erörterungen mit der Kreissparkasse B. -P. am 9. August 2006 nicht mehr realisierbar war. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu dem Ergebnis einer jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten erfolgten Duldungszusage der Kreissparkasse B. -P. gelangt ist, erscheint widersprüchlich und ist lückenhaft.

2. a) Der Freispruch beruht insoweit vor allem auf der Annahme, dass nicht auszuschließen sei, der Angeklagte sei nach dem Gespräch mit den Sparkassenvertretern davon ausgegangen, die Kreissparkasse B. -P. werde die Lastschriftenreiterei vorübergehend akzeptieren. Dies steht in einem vom Landgericht nicht nachvollziehbar aufgelösten Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung, die Kreissparkasse B. -P. habe bereits am 9. August 2006 beschlossen, keine Verfügungen mehr aus Gutschriften mit dem Zusatz „Eingang vorbehalten“ zuzulassen.

b) Ferner sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu, dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, die Liquiditätslücke durch eine Investition des Zeugen Kr. zu schließen, mit der Feststellung nicht zu vereinbaren, dass dieser Zeuge nur „bei Vorhandensein einer hundertprozentigen Sicherheit“ zu einer Investition bereit gewesen wäre. Kreditsicherheiten standen dem Angeklagten im Jahr 2006 nicht mehr zur Verfügung. Auch lag ein tragfähiges Sanierungskonzept eines Investors nicht vor.

Die bloße Hoffnung des Angeklagten auf künftige Schließung der Liquiditätslücke mit Hilfe eines Investors war im Übrigen zurzeit der Überweisungsaufträge an die Sparkasse K. am 10. und 11. August 2006 nicht geeignet, die das Vermögen der Sparkasse K. vermindernde Darlehensvergabe durch Ausführung der Überweisungsaufträge unmittelbar zu kompensieren. Selbst bei einer späteren Realisierung dieser erhofften Sanierungsmöglichkeit hätte allenfalls eine nachträgliche Schadenskompensation stattgefunden.

c) Es fehlt schließlich an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Umstände.

Bei der gebotenen Gesamtschau wäre auch die wirtschaftliche Situation der Firmengruppe des Angeklagten in der Zeit vom 9. bis zum 11. August 2006 festzustellen und nachvollziehbar zu würdigen gewesen. Nur so wären Erklärungen der Zeugen Th. und Ri. als Mitarbeiter der Kreissparkasse B. -P. bei ihrem Gespräch mit dem Angeklagten am 9. August 2006 sowie die Einschätzung des Zeugen S. als Mitarbeiter der Sparkasse K. bei der Genehmigung der Überweisungsaufträge am 10. und 11. August 2006 und das diesbezügliche Wissen des Angeklagten nachzuvollziehen.

Als Hintergrund wäre die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, dass schon die Darlehensvergabe der To. Kreditbank GmbH im Mai 2004 dazu dienen sollte, eine vorher vom Angeklagten betriebene „Scheckreiterei“ zu beenden. Welche Vorstellungen der Angeklagte mit der nach Aufdeckung der Scheckreiterei von ihm anschließend an jedem Arbeitstag im Jahre 2006 mit zunehmendem Volumen betriebenen Lastschriftenreiterei verband, hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls rechnete er auch mit einer Aufdeckung der Lastschriftenreiterei durch Nachprüfungen seitens der To. Kreditbank GmbH. Sein Mitarbeiter H. wies ihn mehrfach darauf hin, dass das Lastschriftenkarussell zusammenbrechen werde, sobald eine der beteiligten Banken nicht mehr „mitmache“. Warum der Angeklagte auch unter Berücksichtigung dieser Hintergründe und der wirtschaftlichen Gesamtlage seiner Firmengruppe auch noch nach der Erörterung seiner Lastschriftenreiterei mit den Mitarbeitern der Kreissparkasse B. -P. am 9. August 2006 bei der Einreichung der Überweisungsaufträge an die Sparkasse K. am 10. und 11. August 2006 davon ausgegangen sein soll, diese werde das rechtswidrige Vorgehen vorerst weiter aktiv unterstützen, ist in den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen.

C.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der T. Autohaus B. GmbH und T. Autohaus K. GmbH jeweils einen Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG begangen hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Registergericht waren falsch. Dabei handelte er nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts auch vorsätzlich.

§ 82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern (vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., § 82 GmbHG Rn. 10). Geschützt wird das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger oder sonstiger interessierter Dritter in den Wahrheitsgehalt der Handelsregistereintragung und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die Vermögenslage der Gesellschaft. Demgemäß geht es bei dem abstrakten Gefährdungstatbestand auch in Bezug auf eine Erhöhung des Stammkapitals um Äußerungsdelikte. § 82 GmbHG soll jeden, der mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung treten will, vor Täuschungen schützen und ihm die Möglichkeit geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Werden erhebliche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit einer Angabe ist der Eingang beim Registergericht. Wenn die Angabe zu dieser Zeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Das trifft auf die Erklärung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen Gesellschaft geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur freien Verfügung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet seien.

Tatsächlich waren die Geldbeträge zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht am 19. Mai 2004 noch nicht den Firmenkonten gutgeschrieben. Als die Gutschriften am 27. Mai 2004 erfolgten, war bereits die Treuhandvereinbarung zwischen der To. Kreditbank GmbH und der Kreissparkasse B. -P. vom 17. Mai 2004 wirksam geworden, wonach von den beteiligten Banken keine andere Verfügung als die Zahlung an die Toyota Deutschland GmbH zugelassen wurde. Die Unternehmensgruppe des Angeklagten konnte wegen dieser durch Dritte abgeschlossenen Vereinbarung im gesamten Zeitraum zwischen dem Eingang der Erklärung des Angeklagten beim Registergericht und dem Abfluss der Mittel an die To. Deutschland GmbH darüber nicht oder jedenfalls nicht anderweitig verfügen.

Auf den vorherigen Entschluss des Angeklagten zum Ziel der Mittelverwendung kommt es nicht an. Auch die Befriedigung eines Gläubigers der Gesellschaft durch Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagenzahlung erfolgt zwar im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der Geschäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515). Bei Kapitalerhöhungen wird auch meist schon vorab eine Bestimmung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals getroffen, weshalb die Geschäftsleitung um der Erreichung dieses geschäftlichen Ziels willen an die Gesellschafterversammlung mit dem Anliegen der Aufbringung zusätzlicher Mittel herantritt. Verwendungsabsprachen sind vor diesem Hintergrund im Allgemeinen unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44, 49). Anders liegt es dann, wenn die Gesellschaft letztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten an einen Gesellschaftsgläubiger ist, bei der jede Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsführung ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 364/00, WM 2002, 965, 966). Eine Falschangabe gegenüber dem Registergericht im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG liegt in einer solchen Konstellation auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage verfügen kann, weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die auf dem Geschäftskonto gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur Rückführung einer Verbindlichkeit verhindert (vgl. MünchKomm-GmbHG/Wißmann, GmbHG, 2. Aufl., § 82 Rn. 124, 229). Das war hier aufgrund der Treuhandvereinbarung der To. Kreditbank GmbH mit der Kreissparkasse B. -P. der Fall.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, und wegen Gläubigerbegünstigung ist rechtsfehlerfrei.

a) Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtlichen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes anzunehmen, ferner bei der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfändung, wenn auf diese Leistung zu diesem Zeitpunkt und in der konkreten Art kein Anspruch bestand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 128/55, BGHSt 8, 55, 56). Das war bei den verfahrensgegenständlichen Forderungsabtretungen des Angeklagten der Fall (Fälle III.2.1 - III.2.3 der Urteilsgründe), ebenso bei der Übereignung eines Grundstücks (Fall III.2.4) und bei der Bestellung von Grundschulden zur teilweisen Sicherung einer Darlehensforderung (Fall III.2.6).

b) Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung (Fall III.2.5 der Urteilsgründe) geht die Regelung des § 283c StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 1 StR 449/95, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283c Rn. 11). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39).

c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung des Angeklagten im Fall III.2.7 der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 147) mit Bankrott durch Verheimlichen von Vermögensgegenständen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

II. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1094

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede