hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 667

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/15, Beschluss v. 15.03.2016, HRRS 2016 Nr. 667


BGH 2 StR 487/15 - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sechs Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat, stehen die dem mitangeklagten Haupttäter S. zur Last liegenden Fälle II. 11 und 13 der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit. Dies führt dazu, dass die für sich genommenen selbständigen Kurierfahrten des Angeklagten C. in den Fällen II. 11 und 13 rechtlich nur als eine Beihilfe zu dieser einen Haupttat zu qualifizieren sind.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Wegfall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen zu keiner Veränderung des Unrechtsund Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 667

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede