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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 429

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 280/15, Beschluss v. 15.03.2016, HRRS 2016 Nr. 429


BGH 2 StR 280/15 - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. März 2015 aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer der Verfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 7.400 Euro angeordnet worden ist; die darüber hinausgehende Verfallsanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestellte Gegenstände eingezogen und gegen ihn den erweiterten Wertersatzverfall in Höhe von 25.900 Euro sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.570 Euro angeordnet. In Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls hat es den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten aufrechterhalten und den darüberhinausgehenden Arrest aufgehoben. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Prüfung des angefochtenen Urteils hat, soweit der Schuld- und Strafausspruch, die Anordnung des erweiterten Verfalls und die Einziehungsentscheidung betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist die sachlich-rechtliche Beanstandung der Revision dahingehend, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz von den Feststellungen nur zum Teil getragen wird, begründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

„Nach § 73 Abs. 1 StGB kann der Verfall nur hinsichtlich Gegenständen angeordnet werden, die der Täter für die Tat oder aus ihr tatsächlich erlangt hat. In den Urteilsgründen sind aber nur Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.400 Euro (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe, UA S. 11f.) belegt. Zu Fall 11 der Urteilsgründe heißt es lediglich, der gesondert Verfolgte S. habe dem Angeklagten aus der Lieferung in diesem Fall 9.000 Euro geschuldet (UA S. 15). Ein bloßes - zivilrechtlich nicht durchsetzbares, da nichtiges - Zahlungsversprechen eines Betäubungsmittelabnehmers stellt aber noch keinen erlangten Vermögenswert dar. Hinsichtlich der übrigen Betäubungsmittelgeschäfte hat die Strafkammer keine Feststellungen zu etwaigen Zahlungen getroffen; im Fall 10 der Urteilsgründe (UA S. 15) ist zu einer Kaufpreiszahlung nichts festgestellt, im Übrigen konnte sich die Strafkammer bereits keine Überzeugung verschaffen, ob oder, wenn ja (wie im Fall 9 der Urteilsgründe), in welchem Umfang Lieferungen tatsächlich erfolgt sind.

Da ergänzende Feststellungen angesichts der Gesamtumstände nicht zu erwarten sind, kann der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Betrag des Verfalls von Wertersatz selbst herabsetzen. Für eine entsprechende Teilaufhebung des dinglichen Arrestes ist das Revisionsgericht allerdings nicht zuständig (vgl. § 111e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 429

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede