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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 774

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 166/15, Beschluss v. 09.06.2015, HRRS 2015 Nr. 774


BGH 2 StR 166/15 - Beschluss vom 9. Juni 2015 (LG Bonn)

Minderschwerer Fall des Totschlags.

§ 213 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Prüfung des Landgerichts, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2. Alt. StGB gegeben ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung insoweit maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen. Sie hat weder das Verhalten der Mutter gewürdigt, deren Pflege bei dem Angeklagten zu einer täglich wiederkehrenden psychischen Belastung geführt hat, die ihn am Tattag an den Rand dessen führte, was er noch ertragen konnte (UA S. 9), noch hat sie die Motivation berücksichtigt, aus der der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S. 14: „jetzt erlöst du sie von ihrem Leiden, es hat keinen Zweck mehr“).

Als nicht unbedenklich stellt sich weiter die Erwägung dar, der Angeklagte habe den Tod seiner Mutter nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Schließlich begegnet auch der vom Landgericht angeführte Umstand, der Angeklagte habe die Tat in dem gemeinsam mit der Getöteten bewohnten Haus begangen, Bedenken. Anders als in den Fällen, in denen ein Außenstehender in eine fremde Wohnung eindringt, ist nicht zu erkennen, dass das Haus, in der das Tatopfer zusammen mit dem 54-jährigen Angeklagten von Kindheit an zusammen lebte, ein Bereich war, in dem sich das Opfer - wie das Landgericht wohl meint - gerade gegenüber dem Angeklagten „sicher“ fühlen durfte.

Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger und richtiger Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 774

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel