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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 472

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 440/14, Beschluss v. 18.03.2015, HRRS 2015 Nr. 472


BGH 2 StR 440/14 - Beschluss vom 18. März 2015 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 472

Bearbeiter: Karsten Gaede