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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 370/14, Beschluss v. 22.01.2015, HRRS 2015 Nr. 257


BGH 2 StR 370/14 - Beschluss vom 22. Januar 2015 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede