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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 687

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/14, Beschluss v. 24.06.2014, HRRS 2014 Nr. 687


BGH 2 StR 33/14 - Beschluss vom 24. Juni 2014 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 687

Bearbeiter: Karsten Gaede